Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.413 / lm / ks Art. 29 Urteil vom 28. März 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Mary Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 3. April 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 22. April 2004 erst- mals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge medizinische Massnahmen zu. Am 18. Februar 2009 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin sprach ihm daraufhin berufliche Massnahmen zu und wies einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 ab. Nach einem Wohnsitzwechsel meldete sich der Beschwerdeführer am 13. Januar 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn erneut zum Leis- tungsbezug an. Diese sprach dem Beschwerdeführer zunächst berufliche Massnahmen zu. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wies sie sodann einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente ab. 1.2. Nach einem erneuten Wohnsitzwechsel meldete sich der Beschwerdefüh- rer am 15. Februar 2019 (Datum Posteingang) bei der Beschwerdegegne- rin zum Leistungsbezug an. Diese gewährte dem Beschwerdeführer da- raufhin erneut berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wies sie einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen auf- grund fehlender Mitwirkung ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah- ren sprach sie ihm mit Verfügung vom 3. April 2023 sodann eine ganze Rente ab dem 1. November 2019, befristet bis zum 31. März 2021, zu. Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge am 2. Mai 2023 per E-Mail bei der Beschwerdegegnerin und fragte nach, ob er ab dem 1. April 2021 "bis heute" auch noch Anspruch auf eine Rente habe. Die Beschwerdegegnerin antwortete ihm mit Schreiben vom 4. Mai 2023, wobei sie auf ihre Verfü- gung vom 3. April 2023 sowie deren Rechtsmittelbelehrung verwies. Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin am 24. Mai 2023 erneut bei der Beschwerdegegnerin, wiederholte seine Anliegen und bat um Weiterleitung seiner E-Mail vom 2. Mai 2023 mit angehängtem Schreiben an "die richtige Abteilung", worauf die Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2023 mit Verweis auf ihr Schreiben vom 4. Mai 2023 antwortete und die Rechtsmittelbeleh- rung ihrer Verfügung vom 3. April 2023 sinngemäss wiedergab. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 11. Juni 2023 (Postaufgabe am 15. Juni 2023) meldete sich der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht mit sinngemässem Anliegen, er wolle seine Ansprüche über das Versicherungsgericht klären lassen, da er "mehr Anspruch auf eine Invalidenrente und Kinderrente habe". -3- 2.2. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Be- schwerdeführer auf, innert zehn Tagen mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 11. Juni 2023 als Beschwerde zu verstehen sei und diesfalls die angefoch- tene Verfügung einzureichen. 2.3. Am 20. September 2023 reichte der Beschwerdeführer die Verfügung vom 3. April 2024 ein und beantragte deren Überprüfung. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Oktober 2023 wurde das Verfahren vorläufig auf die Frage der Fristwahrung beschränkt. 2.5. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 3. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 251) fristgerecht Beschwerde erho- ben hat. 2. 2.1. Sozialversicherungsträger haben versehentlich an sie gelangte Eingaben, Gesuche und Anmeldungen der zuständigen Stelle weiterzuleiten (Art. 30 ATSG). Beschwerden haben sie ohne Verzug an das zuständige Versiche- rungsgericht zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG). Eine Beschwerde ist selbst dann weiterzuleiten, wenn Zweifel am Vorliegen des Anfechtungs- willens bestehen, denn es ist Sache des Versicherungsgerichts, zu ent- scheiden, ob die Beschwerde den Formerfordernissen genügt, insbeson- dere ob ein Anfechtungswille gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_211/2015 vom 21. September 2015 E. 2.1 und 9C_758/2014 vom 26. November 2014 E. 2 mit Hinweisen). Reicht ein Versicherter die Be- schwerde innert der 30-tägigen Frist bei einer unzuständigen Behörde ein, gilt die Frist auch dann als gewahrt, wenn die unzuständige Stelle es ver- säumt, ihrer Weiterleitungspflicht nachzukommen (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2015 vom 21. September 2015 E. 2.1). -4- 2.2. Eine Verletzung der Weiterleitungspflicht durch die IV-Stelle berechtigt den Beschwerdeführer jedoch nicht, beliebig lange mit der Erhebung der Be- schwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht zuzuwarten. Er ist nach dem verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), der auch für Private im Verkehr mit Behörden gilt (BGE 137 V 394 E. 7.1 S. 403; 125 V 373 E. 2b/aa S. 375; Urteil des Bun- desgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 6.2), gehalten, die Be- schwerde innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne beim zuständigen kan- tonalen Versicherungsgericht zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 9C_758/2014 vom 26. November 2014 E. 3). 3. Die Verfügung vom 3. April 2023 (VB 251) ist dem Beschwerdeführer frü- hestens am 4. April 2023 zugegangen (unter Annahme der Postaufgabe am 3. April 2023). Entsprechend endete die 30-tägige Beschwerdefrist un- ter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG frühestens am 16. Mai 2023. Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. Mai 2023 per E-Mail in Bezug auf die Verfügung vom 3. April 2023 bei der Beschwerdegegnerin und fragte nach, ob er seit dem 1. April 2021 bis "heute" (den 2. Mai 2023) nicht auch noch Anspruch auf eine Invaliden- rente hätte (VB 252). Die Beschwerdegegnerin hätte diese E-Mail dem Ver- sicherungsgericht weiterleiten müssen, welches zu beurteilen gehabt hätte, ob es sich dabei um eine gültige Beschwerde handelt (vgl. E. 2.1). Die Be- schwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 2. Mai 2023 folglich grundsätzlich gewahrt. 4. 4.1. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG). Sie muss schriftlich eingereicht sowie unterzeichnet werden und der angefochtene Entscheid ist anzugeben (§ 43 Abs. 1 und 3 VRPG). Ge- nügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b ATSG; § 43 Abs. 3 VRPG). 4.2. Der Beschwerdeführer reichte dem Versicherungsgericht rund einen Monat nach Fristablauf ein Schreiben (Postaufgabe 15. Juni 2023; VB 255) ein. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 auf, mitzuteilen, ob dieses als Beschwerde zu verstehen sei und diesfalls innert 10 Tagen den angefochtenen Entscheid einzureichen. Dabei wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Angelegenheit im Unterlas- sungsfall als erledigt betrachtet würde. Das instruktionsrichterliche Schrei- -5- ben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 22. Juni 2023 per Post zugestellt. Die zehntägige Frist begann gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG am 23. Juni 2023 zu laufen und endete am 3. Juli 2023. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung der Instruktionsrichterin jedoch erst mit Schreiben vom 21. September 2023 (Datum Postaufgabe) und somit offensichtlich verspätet nach. Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob die Einrei- chung der Eingabe vom 11. Juni 2023 (Postaufgabe 15. Juni 2023) beim Versicherungsgericht rund einen Monat nach Ablauf der ordentlichen Be- schwerdefrist (nach Verletzung der Weiterleitungspflicht durch die Be- schwerdegegnerin) als innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne erfolgt zu betrachten ist (vgl. E. 2.2). Fristwiederherstellungsgründe (vgl. Art. 41 ATSG) werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Folglich verpasste der Beschwerde- führer die angesetzte Frist, weshalb auf die Beschwerde androhungsge- mäss nicht einzutreten ist. 5. 5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 200.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 28. März 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Meier