pract. B._____, weshalb auf dessen Stellungnahmen vollumfänglich abgestellt werden kann. Die von der Beschwerdegegnerin per 31. März 2023 vorgenommene Einstellung der vorübergehenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. Juli 2017 erweist sich demnach als korrekt. 6. Der im angefochtenen Einspracheentscheid ermittelte Invaliditätsgrad von 17 % wird vom Beschwerdeführer schliesslich nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt auch mit Blick auf die Akten zu keinen weiteren Ausführungen Anlass.