Betreffend den anlässlich zweier Eingriffe festgestellten Infekt im linken Kniegelenk (vgl. VB 102; 206 S. 2 f.) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich unter anderem ein Bericht der Klinik C._____ vom 4. August 2020 aktenkundig ist, wonach eine mikrobiologische Untersuchung keine Hinweise für einen intraartikulär persistierenden Infekt ergeben hatte (VB 166 S. 2) und auch med. pract. B._____ in seiner Abschlussuntersuchung vom 12. Januar 2023 klinisch keine Anhaltspunkte für einen Infekt am linken Knie hatte feststellen können (VB 282 S. 10). Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an den Ausführungen von med. pract. B.___