Der Beschwerdeführer verweist sodann auf bestehende Hautinfekte, auf welche nicht näher eingegangen worden sei (Beschwerde S. 7 f.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass med. pract. B._____ in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2023 nebenbefundlich auf zwei an der Aussenseite des linken Oberschenkels bestehende Hautinfektionen sowie auf eine Infektion am linken Gesäss bei sich in Heilung befindenden Hautabszessen hingewiesen hatte (VB 282 S. 10). Die Hautinfekte waren med. pract. B._____ bei seiner Beurteilung somit bekannt. Grundsätzlich besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung für Infektionskrankheiten.