Seine Einschätzung, wonach es sich um einen medizinisch stabilen Zustand handle und von weiteren Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung mehr erreicht werden könne, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Dass eine versicherte Person von weiterer Physiotherapie (möglicherweise) noch profitieren kann, genügt praxisgemäss ohnehin nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteile des Bundesgerichts 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2; 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.3.1).