Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Maschinen- und Anlagebauer für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Künftig könne in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden (überwiegend im Sitzen, Gehen und Stehen ausgeführten) Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dabei dürfe kein Besteigen von Leitern und Begehen von unebenem Gelände sowie keine Arbeiten in Zwangshaltungen, wie kauern oder knien erfolgen. Sehr selten sei Treppensteigen zumutbar. Ansonsten sollten keine anderen Einschränkungen, insbesondere nicht in zeitlicher Hinsicht, bestehen (VB 262 S. 10). Am 24. Oktober 2022 wies med.