3.2. In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2022 führte med. pract. B._____ des Weiteren aus, die Behandlung sei aus chirurgischer Sicht noch nicht abgeschlossen. Es zeige sich insgesamt weiterhin ein deutliches Rehabilitationsdefizit. Mit einer weiteren ambulanten Rehabilitation sei eine weitere Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Maschinen- und Anlagebauer für den Beschwerdeführer nicht geeignet.