führer eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % zugesprochen hat. Die mit Verfügung vom 14. März 2023 zugesprochene Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % wurde vom Beschwerdeführer in dessen Einsprache vom 18. März 2023 (VB 318) nicht angefochten. Die Verfügung ist in diesem Punkt daher in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Neubeurteilung des Integritätsschadens beantragt (Beschwerde S. 8), ist auf die Beschwerde in diesem Umfang daher nicht einzutreten.