2.3. Mit Eingabe vom 13. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an den in seiner Beschwerde gestellten Anträgen fest. Am 19. Dezember 2023 nahm die Beschwerdegegnerin hierzu Stellung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. Juli 2017 mit Einspracheentscheid vom 21. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 330) zu Recht per 31. März 2023 eingestellt und dem Beschwerde- -3-