4.2. Zusammenfassend weist die Beschwerdeführerin in den beiden massgebenden Rahmenfristen die für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geforderte Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht auf, und es liegt auch kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. November 2022 und ab dem 20. Februar 2023 demnach zu Recht verneint. Die gegen die Einspracheentscheide vom 21. August 2023 und 31. August 2023 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).