vgl. auch die Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 39) bei der Ermittlung der Beitragszeit nicht berücksichtigte. Die Anrechnung dieser Einsätze als Beitragszeit änderte indes angesichts der von der Beschwerdegegnerin – nach Lage der Akten im Übrigen korrekt – ermittelten Beitragszeit von 5.272 bzw. 6.405 Monaten offensichtlich nichts daran, dass die für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten per 21. November 2022 bzw. per 20. Februar 2023 nicht erfüllt ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (vgl. Art. 14 AVIG) vorläge, gibt es in den Akten keine.