geleistet hätte bzw. weiteren beitragspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen wäre, macht sie nicht geltend (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). Aufgrund der Akten ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin im Monat April 2022 für die E._____ AG geleisteten Einsätze (vgl. die Lohnabrechnung in VB 253 [Teil 1]) und Einsätze an vier Tagen im Oktober 2021 für die C._____ AG (vgl. die Lohnabrechnung in VB 276 [Teil 1]; vgl. auch die Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 39) bei der Ermittlung der Beitragszeit nicht berücksichtigte.