Es sind vielmehr nur diejenigen Arbeitseinsätze, die sich aus den einzelnen Einsatzverträgen mit je neuem Arbeitsvertrag ergeben, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 4.1.; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. Auflage 2019, S. 67; vgl. auch Rz. B150b AVIG-Praxis ALE).