3. Die Beschwerdeführerin leistete während des vorliegend relevanten Zeitraums vom 21. November 2020 bis 19. Februar 2023 zwischen November 2021 und November 2022 für die C._____ AG, zwischen März 2022 und Dezember 2022 für die D._____ AG und im März und April 2022 für die E._____ AG Arbeitseinsätze in verschiedenen Einsatzbetrieben. Gestützt auf die im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse geleisteten Arbeitseinsätze ermittelte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 21. August 2023 eine Beitragszeit von 5.272 Monaten (VB 49 ff. [Teil 1]) und im Einspracheentscheid vom 31. August 2023 eine solche von 5.785 Monaten für die jeweils massgebenden Rahmenfristen (VB 2 ff. [