zwölf Monaten sei nicht erfüllt und es lägen keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor. Mit der gleichen Begründung verneinte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. August 2023 (VB 2 ff. [Teil 2]) auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Februar 2023. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen sinngemäss vor, da sie in beiden relevanten Rahmenfristen eine Beitragszeit von 15 Monaten aufweise, sei die Mindestbeitragszeit erfüllt und ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. November 2022 bzw. dem 20. Februar 2023 zu bejahen (Beschwerde S. 15).