1.2. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 22. November 2022 mit Einspracheentscheid vom 21. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 49 ff. [Teil 1]) mit der Begründung, die Mindestbeitragszeit von -4-