1. 1.1. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin beantragten Bestätigung der Verfügungen vom 3. Februar und 24. März 2023 ist zu beachten, dass der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1 S. 340; Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1). Insofern fällt eine Überprüfung respektive Bestätigung der Rechtmässigkeit der beiden fraglichen Verfügungen im vorliegenden Verfahren ausser Betracht.