B. Der Beamte hätte verpflichtet sein müssen, den gesamten Besteuerungszeitraum einzuhalten, der mehr als 15 Monate beträgt, daher wurde der Besteuerungszeitraum verlängert und die vorgeschriebene Frist eingehalten." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Verfügungen vom 3. Februar und 24. März 2023 und der Einspracheentscheide vom 21. und 31. August 2023. 2.3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 stellte die Beschwerdeführerin die folgenden "Anträge":