Die Beschwerdeführerin hatte sich zwischenzeitlich am 15. Februar 2023 von der Arbeitsvermittlung ab- und am 17. Februar 2023 wieder dazu angemeldet und am 20. Februar 2023 Arbeitslosenentschädigung ab 17. Februar 2023 beantragt. Mit Verfügung vom 24. März 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auch ab dem 20. Februar 2023. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 31. August 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2023 sowie gegen jenen vom 31. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2023 Beschwerde und stellte folgende "Rechtsbegehren" bzw. "Anträge":