1. Die 1987 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 20. November 2022 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 22. November 2022 bei der Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung ab 15. November 2022. Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab dem 21. November 2022. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 21. August 2023 ab.