5.4.3. Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten beim (nicht als Unfall zu qualifizierenden [vgl. E. 3.]) Vorfall vom 22. März 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Schulterluxation erlitt und er sich unbestrittenermassen auch keine andere Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG und folglich auch keine unfallähnliche Körperschädigung zuzog, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die ihr am 7. April 2022 gemeldete linksseitige Schulterverletzung – unabhängig davon, ob die Befunde an der linken Schulter degenerativer Genese sind oder nicht – zu Recht verneint. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.