102 S. 1). Diese spätere Schilderung des Ereignisses durch den Beschwerdeführer steht indes in klarem Widerspruch zu dessen – massgebenden (vgl. E. 3.) – übereinstimmenden ursprünglichen Angaben, wonach er bei Kanalreinigungsarbeiten bei einer Bewegung bzw. beim Heben eines Kanaldeckels plötzlich ein Knacken in der Schulter verspürt habe (VB 1; 13; 59 S. 2). Dass auch bei diesem Ereignishergang von einer Luxation der Schulter auszugehen sei, geht weder aus den Berichten der beiden genannten Ärzte noch aus den weiteren medizinischen Akten hervor und wurde von Dr. med. univ. G._____ – wie dargelegt – mit durchwegs einleuchtender Begründung ausgeschlossen.