gegenteiligen medizinischen Einschätzungen nicht abgestellt werden könne. Soweit der Beschwerdeführer die Fachkompetenz von Dr. med. univ. G._____ bestreitet und ausführt, dass dieser nicht über einen Facharzttitel in Orthopädie verfüge, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung praxisgemäss Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind.