Auf entsprechende Anfrage der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gab Dr. med. D._____ in seinem Schreiben vom 25. November 2022 – ausgehend vom gleichen Ereignishergang wie am 28. September 2022 (einhändiges Heben eines Schachtdeckels und Biss von Frosch in den nicht belasteten Arm) – an, dass es sich bei der Verletzung an der linken Schulter um eine Verrenkung von Gelenken im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG handle. Die Ursache der Listenverletzung sei rein traumatisch. MR-diagnostisch hätten sich eine hintere Labrumläsion sowie eine kleine GLAD-Läsion gezeigt. Das hintere Labrum sei ein knorpeliger Ring gewesen, welcher abgerissen gewesen sei.