Auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin, den genauen Sachverhalt zu schildern, hielt der Beschwerdeführer am 17. Mai 2022 fest, er habe den Schlauch vom Spülwagen in das Rohr einfügen wollen, als seine Schulter geknackt habe (VB 13 S. 1). Vor dem Hintergrund dieser in sich stimmigen Schilderungen, wonach es beim Verrichten der gewohnten Arbeit ohne äussere Einwirkung zu einem Knacksen und daraufhin zu Schmerzen in der Schulter kam (zum Beweiswert der Aussagen der ersten Stunde vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen), ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten, dass es sich beim gemeldeten Ereignis vom 22. März 2022 um keinen Unfall im Sinne von Art. 4