Schulterluxation und damit eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG erlitten. Da die Beschwerdegegnerin nicht bewiesen habe, dass die fragliche Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, sei diese als unfallähnlich zu werten und die Beschwerdegegnerin dementsprechend leistungspflichtig dafür (vgl. Beschwerde S. 3 f.). 1.2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Ereignisses vom 22. März 2022 mit Einspracheentscheid vom 24. August 2023 zu Recht verneint hat.