1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsverweigerung damit, dass es sich beim Ereignis vom 5. April 2022 [recte: 22. März 2022] um keinen Unfall im Rechtssinne handle und die ihr im Zusammenhang damit gemeldeten linksseitigen Schulterbeschwerden auch nicht mit einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu erklären seien (Vernehmlassungsbeilage [VB] 113). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe am 22. März 2022 eine -3-