2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14.01.2022 aufzuheben und zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein gerichtliches Gutachten zur Frage der Unfallkausalität einzuholen, und es sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den Leistungsanspruch gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens zu entscheiden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 3. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: