1. Der 1994 geborene Beschwerdeführer war bei der B._____ AG als Kanalarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. März 2022 bei einer Bewegung bei Kanalreinigungsarbeiten plötzlich ein Knacksen in der linken Schulter und daraufhin Schmerzen verspürte. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin nach entsprechenden Abklärungen ihre Leistungspflicht für die ihr mit Schadenmeldung UVG vom 7. April 2022 gemeldeten linksseitigen Schulterbeschwerden. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 24. August 2023 fest.