4.3. Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Einkommensteilung sowie die Plafonierung der Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. Dezember 2022 vorgenommen hat. Der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 ist folglich nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).