C- 3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 5.6; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2018.00027 vom 31. Mai 2018 E. 3.3; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 608 2015 133 vom 28. September 2016 E 2.c). Die Ausführung der RWL, dass die Rente einer Person, welche selbst rentenberechtigt ist und dessen Ehegatte die Rente aufschiebt, bereits während der Aufschubsdauer der Plafonierung nach Art. 35 AHVG unterliegt, stellt damit eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Grundlagen dar, weshalb eine Abweichung davon nicht angezeigt ist.