Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind bezüglich der gesamthaft ausgerichteten Rentenleistungen somit einem Ehepaar gleichgestellt, welches von der Möglichkeit des Rentenaufschubs keinen Gebrauch gemacht und die Altersrente beim Eintritt ins Rentenalter bezogen hat. Es würde deshalb zu einer ungerechtfertigten Besserstellung führen, wenn die Rentenplafonierung vorliegend erst beim effektiven Bezug der Rente und nicht bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Ehefrau ins Rentenalter angewandt würde (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1747/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 4.2; C- 3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 5.6;