Die Rentenerhöhung beim Aufschub der Altersrente der Ehefrau gleicht somit die nicht bezogene Rente bis zum Abruf aus, womit auf die gesamte Dauer des Rentenbezugs betrachtet kein finanzieller Vor- oder Nachteil resultiert. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind bezüglich der gesamthaft ausgerichteten Rentenleistungen somit einem Ehepaar gleichgestellt, welches von der Möglichkeit des Rentenaufschubs keinen Gebrauch gemacht und die Altersrente beim Eintritt ins Rentenalter bezogen hat.