ihre Altersrente aufschiebt, für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente erhält (Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 55ter AHVV). Mit dem Zuschlag werden die nicht bezogenen Renten abgegolten (Botschaft vom 21. Dezember 2006 zur Volksinitiative "für ein flexibles AHV-Alter", BBI 2007 413 Ziff. 2.1. S. 419). Der Zuschlag fällt sodann nicht unter die Plafonierung (RWL Rz. 6339). Die Rentenerhöhung beim Aufschub der Altersrente der Ehefrau gleicht somit die nicht bezogene Rente bis zum Abruf aus, womit auf die gesamte Dauer des Rentenbezugs betrachtet kein finanzieller Vor- oder Nachteil resultiert.