Folglich ist der Eintritt des Versicherungsfalles Alter massgebend und nicht etwa der Beginn des Rentenbezugs. Der Rentenanspruch wird bei Erreichen der Altersgrenze auch ausgelöst, wenn die versicherte Person nicht aus dem Erwerbsleben ausscheidet (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1362 N 599). Ist der Ehegatte einer Person, welche die Rente aufschiebt, selber rentenberechtigt, so unterliegt dessen Rente daher bereits während der Aufschubsdauer der Plafonierung nach Art. 35 AHVG (FELIX FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, N. 2 zu Art.