4.2.3. Aus dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG geht hervor, dass Anknüpfungspunkt für die Plafonierung von Renten eines Ehepaares der Anspruch der Ehegatten auf eine Altersrente als solche darstellt und nicht der tatsächliche Rentenbezug. Anspruch auf eine Altersrente haben gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben sowie Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben (lit. b). Folglich ist der Eintritt des Versicherungsfalles Alter massgebend und nicht etwa der Beginn des Rentenbezugs.