4.2.2. In Bezug auf die vorgenommene Plafonierung stützte die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid unter anderem auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Juli 2022, welche vorsieht, dass die Rente einer Person, welche selbst rentenberechtigt ist und dessen Ehegatte die Rente aufschiebt, bereits während der Aufschubsdauer der Plafonierung nach Art. 35 AHVG unterliegt (Rz. 6303).