4.2. 4.2.1. Die Rentenberechnung sowie die Plafonierung an sich ist zwischen den Parteien unbestritten, streitig ist lediglich der Zeitpunkt, ab welchem die Einkommensteilung sowie die Plafonierung vorgenommen wurden. Anknüpfungspunkt für die Vornahme der Einkommensteilung bildet gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG der Zeitpunkt, an welchem beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Anspruch auf eine Altersrente haben gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, wobei der Anspruch am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des Altersjahres folgt, entsteht.