4.1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine Ehefrau verzichte durch den Aufschub ihres Rentenanspruchs auf die ihr während dieser Zeit zustehenden Rentenleistungen und zahle zudem noch weiter zusätzlich AHV-Prämien, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass ihm zusätzlich Fr. 524.00 monatlich abgezogen würden (Beschwerde S. 1). Der Höchstbetrag für Ehepaare werde nicht erreicht bzw. ausbezahlt, weshalb die Auszahlung seiner plafonierten, neu berechneten Rente erst ab dem Zeitpunkt zum Tragen kommen solle, ab welchem seine Ehefrau ihre aufgeschobene Altersrente ausbezahlt bekomme (Stellungnahme vom 9. März 2023).