4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Altersrente des Beschwerdeführers aufgrund des AHV-Anspruchs seiner Ehefrau per 1. Dezember 2022 nach erfolgter Einkommensteilung anstelle von Fr. 2'390.00 neu Fr. 2'180.00 betrage. Summiert mit der Altersrente der Ehefrau ergebe dies Fr. 4'188.00, was über dem Höchstbetrag für Ehepaare von Fr. 3'585.00 liege, weshalb die Altersrente des Beschwerdeführers um Fr. 314.00 plafoniert beziehungsweise gekürzt werden müsse. Die Plafonierung komme gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG zur Anwendung, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente hätten. In Verbindung mit der Wegleitung über die Renten (RWL)