3.3. Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezoge- -4- nen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest (Art. 39 Abs. 2 AHVG).