3.2. Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Rente zu kürzen wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer, regelt (Art. 35 Abs. 3 AHVG).