2. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin sei nicht zuständig, die Einsprache zu beurteilen, da sie selbst die Verfügung erlassen habe. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht ist nur gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen möglich, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 56 f. ATSG). Das AHVG schliesst die Einsprache vorliegend nicht aus, womit die Beschwerdegegnerin als verfügende Stelle zuständig war, die gegen ihre Verfügung vom 8. November 2022 erhobene Einsprache zu beurteilen.