1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 3) zu Recht seit 1. Dezember 2022 eine aufgrund der Einkommensteilung und Plafonierung reduzierte Altersrente in der Höhe von Fr. 1'866.00 zugesprochen hat.