Da seine Ehefrau auch eine Rentenleistung beanspruchen könne, wurde eine Einkommensteilung (Splitting) während der Ehedauer durchgeführt und die Renten des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten gekürzt (Plafonierung), sodass die Summe der beiden Renten nicht mehr als 150 % des Höchstbetrages der Einzelrente ergebe. Basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 70'266.00, angerechneten Erziehungsgutschriften von 11 Jahren, einer Beitragsdauer von 44 Jahren sowie der Rentenskala 44 wurde dem Beschwerdeführer ein Rentengrundbetrag von monatlich Fr. 2'180.00 zu-