1. 1.1. Dem am X September 1953 geborenen Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2022 per 1. Dezember 2022 die Altersente neu festgesetzt. Da seine Ehefrau auch eine Rentenleistung beanspruchen könne, wurde eine Einkommensteilung (Splitting) während der Ehedauer durchgeführt und die Renten des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten gekürzt (Plafonierung), sodass die Summe der beiden Renten nicht mehr als 150 % des Höchstbetrages der Einzelrente ergebe.