Aspekte entnommen werden, welche sich auf den Zeitraum vor dem Einspracheentscheid beziehen und nicht bereits in der vorherigen Beurteilung von Dr. med. J._____ vom 4. August 2023 (BB 12) enthalten sind. Auch aus den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 19. Oktober und vom 22. November 2023 können keine für das Verfahren wesentliche Aspekte entnommen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_692/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.2). Auch aus den übrigen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichten kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem Bericht von Dr. med. AA.