6.4. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen Bericht von Dr. phil. M._____ von der Praxis N._____ vom 20. Juli 2023 ein. Darin wird festgehalten, dass die in der neuropsychologischen Untersuchung erhobenen Befunde den Befunden aus der Voruntersuchung vom November 2021 entsprächen und mehrheitlich unverändert seien (BB 11 S. 7). Aus dem Bericht von Dr. med. O._____, Fachärztin für Nervenkrankheiten (Neurologie) und lic. phil. P._____ vom 2. November 2021 geht hervor, dass eine leichte bis mittelgradige neurokognitive Funktionsstörung vorliege, welche ätiologisch multifaktoriell sei.