6. 6.1. Die Dres. med. D._____ und C._____ sind beratende Ärzte der Beschwerdegegnerin. In beweismässiger Hinsicht sind ihre Berichte denjenigen versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (vgl. E. 5.2. hiervor). Die Aktenbeurteilungen der beratenden Ärzte sind in sich schlüssig und plausibel begründet, beruhen auf verschiedenen fachärztlichen Untersuchungen sowie Bildgebungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend - 11 -