Bezüglich der kognitiven Störung der Beschwerdeführerin verwies Dr. med. D._____ auf die verhaltensneurologische-neuropsychologische Untersuchung vom November 2021, in welcher eine formal leichte bis mittelgradige neurokognitive Funktionsstörung festgestellt worden sei. Eine Symptomvalidierung sei nicht durchgeführt worden. Die dokumentierte kognitive Störung sei zu Recht nicht als Folge einer unfallbedingten strukturellen Schädigung des Körpers betrachtet worden, da eine solche nicht aufgetreten sei (VB I M53 S. 10).